Im Januar 2019 wird zum ersten Mal die Vorabpauschale auf thesaurierende (ausschüttende) Fonds abgeführt. Darauf weist der Deutsche Fondsverband BVI in einer Meldung hin. Das Ziel der neuen Regeln ist es, die Besteuerung von thesaurierenden Fonds zu vereinfachen. Für Anleger kann es sinnvoll sein, im Vorhinein ihre Freistellungsaufträge zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Vorabpauschale wird aufgrund eines fiktiven Ertrages errechnet
Die Vorabpauschale ist Teil der Investmentsteuerreform von 2018. Mit der Vorabpauschale soll garantiert werden, dass ein Mindestbetrag versteuert wird. Betroffen sind thesaurierende Fonds. Dabei geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus, von dem die Kapitalertragssteuer abgezogen wird. Berechnet wird die Vorabpauschale von der depotführenden Stelle.
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Um den Betrag für die Vorabpauschale herauszufinden, wird zunächst der Basisertrag für 2018 berechnet. Dieser ergibt sich aus dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2018 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, der durch die deutsche Bundesbank jährlich ermittelt und veröffentlicht wird. Die Vorabpauschale ist dann die Differenz zwischen dem Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag.
Vorabpauschale kann direkt vom Girokonto abgezogen werden
Die Vorabpauschale wird nur abgezogen, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen. Dieser liegt bei maximal 801 (bzw. 1602 Euro für Verheiratete). Die depotführende Stelle wird den Betrag für die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Betroffenen abziehen. Eine Erlaubnis des Betroffenen ist dafür nicht erforderlich.
Da der Abzug der Vorabpauschale bereits Anfang 2019 geschehen wird, sollten Anleger ihre Freistellungsaufträge vorher noch einmal prüfen und gegebenenfalls anpassen, um einen Steuerabzug zu vermeiden. Bei einem Verkauf der Fondsanteile zu einem späteren Zeitpunkt wird die bereits abgezogene Vorabpauschale mit der Abgeltungssteuer verrechnet.
Gerade thesaurierende Fonds, die im Ausland aufgelegt wurden, machten Anlegern in der Vergangenheit viel Arbeit bei der Steuererklärung. Teils mussten Anleger die Höhe der Ausschüttungen selbstständig aus dem Bundesanzeiger ermitteln und in die Anlage KAP der Steuererklärung eintragen. Dieser Aufwand soll nun entfallen.
Das ändert sich bei der Besteuerung von Fonds 2018 noch »
Weiterführender Link
BVI – Was Fondssparer über die Vorabpauschale 2019 wissen müssen