Rechtsgrundlage aller Investmentfonds ist das 1. Januar 2004 geltende Investmentmodernisierungsgesetz. Mit seiner Einführung wurde das bis dahin geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sowie das Auslandsinvestmentgesetz abgelöst und erstmals die bis dahin vorherrschende Trennung der gesetzlichen Vorgaben für inländische und ausländische Fonds abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2004 stellen das Investmentgesetz und das Investmentsteuergesetz als Abschnitte des Investmentmodernisierungsgesetzes die rechtliche Grundlage für alle Arten von Investmentfonds und deren Geschäft dar.
Besonderes Augenmerk schenkt dieses Gesetz dem Schutz der Anleger und deren Kapital. So schreibt es unter anderem folgendes vor:
- Kapitalanlagegesellschaften müssen Kreditinstitute sein. Damit gelten für sie die gleichen gesetzlichen Vorschriften aus dem Kreditwesengesetz, wie sie für jede andere Bank gelten. So muss eine in Deutschland zugelassene Kapitalanlagegesellschaft über mindestens 730.000 Euro Stammkapital verfügen, welches auch tatsächlich eingezahlt wurde und mindestens zwei Gesellschafter haben, deren fachliche Eignung nachgewiesen werden kann.
- Das für den Fonds vorhandene Sondervermögen muss getrennt vom sonstigen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehalten werden.
- Die im Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehaltenen Gelder müssen gestreut werden und zwar derart, dass sich die per Gesetz vorgeschriebene Mindestanzahl von Wertpapieren bzw. Investments wie folgt darstellt:
Für maximal 40 Prozent des Sondervermögens darf eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden, nach der maximal 10 Prozent in eine einzelne Anlageposition investiert werden dürfen, was mindestens vier Positionen ergibt.
Für die restlichen 60 Prozent des Sondervermögens gilt eine Höchstgrenze von 10 Prozent des Sondervermögens pro Anlageposition, was weitere zwölf Positionen ergibt.
Beide Regelungen zusammen ergeben somit mindestens 16 verschiedene Anlagepositionen, in die ein in Deutschland zugelassener Fonds investieren muss. Die meisten Fonds haben weit mehr als 16 Positionen im Portfolio aber weniger dürfen es von gesetzlicher Seite aus nicht sein. - Zur besseren Transparenz müssen die Kapitalanlagegesellschaften täglich den Wert aller dem Fondsvermögen zugeordneten Vermögenswerte berechnen und publizieren. Einmal im halben Jahr müssen die Kosten des Fonds sowie Berichte über die gehaltenen Wertpapierpositionen der letzten sechs Monate veröffentlicht werden.
- Ein Teil des Sondervermögens darf nur in festverzinsliche Anlagen investiert werden, um eine gewisse Liquidität vorzuhalten, die dem Anleger ermöglicht, seine Fondsanteile jederzeit zurückgeben und auszahlen lassen zu können.
- Bei ausländischen Kapitalanlagegesellschaften muss darüber hinaus die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) den Fonds zum Vertrieb in Deutschland zulassen. Darüber hinaus müssen der BaFin regelmäßig testierte Wirtschaftsprüfungsberichte zur Überprüfung vorgelegt werden. Alle ausländischen Investmentgesellschaften müssen darüber hinaus alle Positionen des Sondervermögens von einer Depotbank verwahren lassen, um dem Anleger die gleiche Kapitalsicherheit zu geben, die er bei Fonds deutscher Gesellschaften hat. Weiterhin muss mindestens ein inländisches Kreditinstitut benannt werden, welches als Zahlstelle für Ein- und Auszahlungen zum Erwerb oder der Veräußerung von Fondsanteilen dient und es müssen alle Veröffentlichungen den Fonds betreffend auch in deutscher Sprache erscheinen.
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