Seit Januar 2010 müssen Anlageberater alle Beratungsgespräche zu Wertpapieren, also Fonds, Anleihen oder Zertifikate, schriftlich dokumentieren und ihren Kunden das Protokoll anschließend unterschrieben aushändigen. Sinn der Übung ist, Anleger vor falschen Beratungen zu schützen.
Gleichzeitig sollen Anleger, deren Geldanlagen deutlich schlechter als prognostiziert entwickelt haben, eine Möglichkeit haben, sich gerichtlich zur Wehr setzen zu können, falls der Anlageberater auf das Risiko nicht ausdrücklich verwiesen hat. Damit stehen die Chancen für Schadensansprüche seitens der Anleger deutlich besser – so zumindest die Absicht des Gesetzes.
Die Realität der Beratungspraxis sieht anders aus. Die Banken setzen die neuen Richtlinien entweder nur unzulänglich oder aber gar nicht um. Werden die gesetzlich vorgegebenen Kriterien schriftlich beschrieben, dann entweder in für den Laien unverständlichem Fachvokabular oder in allgemeinen Floskeln, die alles oder nichts bedeuten können. Mit ihnen jedenfalls hätten Anleger vor Gericht keine Chance.
Inhalt des neuen Gesetzes
Mit der Neuregelung bestimmt der Gesetzgeber nicht nur, dass Banken in der Pflicht stehen, ein Protokoll anzufertigen, sondern er bestimmt auch sehr genau, welche Inhalte des Gesprächs in welcher Form dokumentiert werden müssen. Anleger sollten darauf achten, dass das Protokoll Aussagen zu den folgenden Punkten enthält, und zwar so, dass der Anleger auch alles darin versteht:
- Der Berater muss den Anlass des Gesprächs dokumentieren und erklären, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde. Wenn der Berater von seinem Institut Vorgaben erhalten hatte, welche Produkte er anbieten soll, muss dies imProtokoll stehen. Hat der Kunde das Gespräch von sich aus gesucht, ist der Anlass zu notieren (§14 Abs. 6 Nr. 1 WpDVerOV).
- Das Protokoll muss Angaben darüber, wie lange das Gespräch gedauert hat, denn das könnte ein Qualitätsindiz sein (§ 14 Abs.6 Nr. 2 WpDVerOV).
- Das Protokoll muss Angaben über die persönliche Situation des Anlegers beinhalten.
- Das Protokoll muss Auskunft geben über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, über die der Berater informiert.
- Im Protokoll festgehalten werden müssen die Wünsche, die der Kunde in Bezug auf die Anlage geäußert hat und in welcher Form der Berater versucht hat, diese Wünsche, auch wenn sich diese einander widersprechen sollten, versucht hat, zu bearbeiten.
- Generell muss das Protokoll alle Empfehlungen des Anlegers inklusive Begründungen beinhalten.
- Abschließend ist der Anlageberater dazu verpflichtet, seinem Kunden einen unterschriebenen Ausdruck des Protokolls unmittelbar nach dem Gespräch auszuhändigen. Damit soll verhindert werden, dass nachträglich Informationen in das Protokoll eingefügt werden, um die Beratung zu vervollständigen.
Worauf sollten Verbraucher achten?
Bankberater müssen nicht zu alle Produktberatungen protokollieren. Das neue Gesetz bezieht sich auf Wertpapieranlagen, also Fonds, Anleihen oder Zertifikate. Gespräche zu Tages- oder Festgeldkonten können ohne Protokoll geführt werden.
Die Richtlinien für das Protokoll gelten auch für Beratungen am Telefon. Der Anlageberater ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Gespräch das Protokoll dem Kunden unterschrieben zuzusenden.
Auch, wenn einige Banken es versuchen: kein Kunde ist dazu verpflichtet, das Beratungsprotokoll seinerseits zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift verdeutlicht der Kunde seine Zustimmung, das Dokument kann im Fall der Fälle gerichtlich nicht mehr als Beweislast gegen die Bank verwendet werden.