Am 3. Juli treten neue Regeln in Kraft, die Insidergeschäfte unter härtere Strafen stellen. Sie sollen es Führungskräften erschweren, ihren Informationsvorsprung auszunutzen. Mit den neuen Regeln wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.[1]
Beim Insiderhandel geht es darum, dass Personen oder Unternehmen sich selbst bereichern, indem sie öffentlich nicht zugängliche Informationen für sich nutzen.
Was ändert sich bei Insidergeschäften?
Für börsennotierte Unternehmen gelten künftig strengere Auflagen, welche Informationen sie offenlegen müssen. Anders als bisher sind davon nicht nur Firmen im Prime Standard betroffen, sondern auch Firmen, die im Freiverkehr börsennotiert, also nicht zum Börsenhandel im regulierten Markt zugelassen sind. Deren Manager müssen künftig angeben, wenn sie mit Aktien der eigenen Firma Geschäfte machen.
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Auch die Strafen erhöhen sich. Einzelpersonen müssen ab Juli bis zu 5 Millionen Euro zahlen, wenn ihnen Insiderhandel nachgewiesen wird. Bei Unternehmen können 15 Prozent des Gesamtumsatzes eines Jahres fällig werden. Damit haben Firmen mit empfindlichen Einbußen zu rechnen, sollten sie die neuen Regeln nicht einhalten.
Sowohl die einzelnen Personen als auch die Unternehmen, die überführt worden sind, werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt gemacht. Auf der Homepage werden Namen und Adressen aufgeführt, außerdem die verhängten Strafen.
Aber nicht nur Personen und Unternehmen, die ein Insidergeschäft erfolgreich durchgeführt haben, müssen mit Sanktionen rechnen. Künftig wird es genügen, wenn den Personen oder Unternehmen der Versuch dazu nachgewiesen werden kann.
Weitere Neuerungen für börsennotierte Unternehmen sind zum Beispiel: Sie müssen Vorentscheidungen melden, die zu kursrelevanten Entscheidungen führen. Außerdem müssen sie Listen erstellen, auf denen sowohl die Telefonnummer der Personen, die Insiderinformationen weitergeben haben, als auch die genaue Uhrzeit der Weitergabe vermerkt werden.[2]
Wer überwacht die Einhaltung der neuen Regeln?
Das Verbot des Insiderhandels ist festgeschrieben im Paragraph 14 des Wertpapierhandelsgesetzes[3]. Der Handel auf dem Wertpapiermarkt wird von der Wertpapieraufsicht, der dritten Säule der BaFin, überwacht. Sie wertet sämtliche von den Unternehmen offengelten Daten aus, prüft Ad-hoc-Mitteilungen und geht Hinweisen Dritter nach. Erhärtet sich ein Verdacht, stellt sie Strafanzeige.[4]
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Weiterführende Links
[1] Stiftung Warentest – Strafen bei Insidergeschäften
[2] Finance Magazin – Interview mit Philipp Melzer
[3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Wertpapierhandelsgesetz