Weiterleitung von Provisionen schweizerischer Vermögensverwalter an deren Kunden
Erfreuliche Nachrichten für Anleger, die ihre Geldanlage über Vermögensverwalter in der Schweiz laufen lassen. Laut einem Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts (AZ: 4C2432/2005) müssen schweizerische Vermögensverwalter Geld, welches sie von Banken oder Fondsgesellschaften für die Vermittlung von Kunden bekommen haben, an diese weitergeben. Das betrifft aber nicht nur Provisionen, sondern auch Rabatte und Gebühren, die von einer Schweizer Vermögensverwaltung einbehalten werden. Von Banken oder Fondsgesellschaften bezahlte Provisionen dürfen nur dann einbehalten werden, wenn der Anleger ausdrücklich auf deren Auszahlung verzichtet hat. Dabei gilt eine solche Verzichtserklärung nur dann, wenn der Vermögensverwalter den Anleger „vollständig und wahrheitsgetreu“ über die angefallenen Provisionen informiert hat. Ein entsprechender allgemein gehaltener Passus im Vermögensverwaltungsvertrag reicht nach Ansicht der Richter dazu nicht aus. Wurden entsprechende Provisionen zu Unrecht einbehalten, so verjähren Forderungen der Anleger auf deren Auszahlung erst nach einer Frist von zehn Jahren. Um Auskunft über die Höhe eventuell gezahlter Rückvergütungen zu erlangen, sollten Anleger beim Vermögensverwalter oder der depotführenden Bank schriftlich nachfragen. Gibt eine Vermögensverwaltung bzw. ein Vermögensberater auf eine solche Anfrage eine falsche Auskunft, so würde das den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen. Bekommt der Anleger weder von der Bank noch vom Vermögensverwalter die geforderte Auskunft, so kann er Anzeige erstatten und sein Auskunftsersuchen auf dem Rechtsweg durchsetzen lassen.