Deutsche Bank – Zinsoptimierung oder Chance zur wirklichen Rendite?
Es wird teuer für die Deutsche Bank. Wegen so genannter Zinsswaps wurde sie nun zu Schadensersatz von über 1,5 Millionen Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart schob zudem einer möglichen Revision gleich den Riegel vor. Die Deutsche Bank will jedoch, laut der Darstellung verschiedener Medien, beim Bundesgerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des OLG einlegen.
Das Oberlandesgericht selbst schreibt zur Urteilsbegründung: „Die Bank hatte ihrem Kunden, einem großen mittelständischen Unternehmen, zwei Zinsswap-Verträge zum Zwecke der „Zinsoptimierung“ angeboten und empfohlen. Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien den Austausch von Zahlungsströmen. Die Bank verpflichtete sich, an den Kunden für die Dauer von 5 Jahren Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag (hier 5 Millionen Euro) zu zahlen. Der Kunde verpflichtete sich im Gegenzug, einen nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu berechnenden Zinssatz an die Bank zu zahlen. Dabei gewinnt die Seite, die während der Laufzeit des Vertrages an die andere Seite weniger gezahlt hat. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro entstanden.“ (Quelle OLG Stuttgart)
Während das Landgericht Stuttgart, als Vorinstanz, noch eine 50-prozentige Mitschuld des klagenden Kunden gesehen hatte, fegte das Oberlandesgericht die Mitschuld vom Tisch. Laut Urteilsbegründung des OLG hatte die Deutsche Bank ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass die Gewinnchancen wie die Verlustchancen bei Zinsswaps nur aufgrund von Wahrscheinlichkeitsberechnungen beurteilt werden können – die mit Risikomodellen durchgeführt werden. Eine tatsächliche Aussage über das Risiko und eine mögliche Rendite ist darin nicht zu finden. Für das Oberlandesgericht Stuttgart sind Swapgeschäfte „eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen spiele.“. Bewusst sei dies dem Kunden jedoch nicht.
Zudem sei es durch die Art der Verträge und ihre Konstruktion wahrscheinlich, dass der Kunde, der sein Geld in einem solchen Zinsswap anlegt, „einen Verlust erleiden werde“. Zudem wurden vom OLG Stuttgart „inhaltlich fehlerhafte Informationsunterlagen“ beanstandet.
Das Urteil ist niedergelegt unter dem Aktenzeichen 9 U 164/08.