Die Flucht des Bargeldes ins Ausland
Wenn es darum geht, Bargeld über die Grenze ins Ausland zu bringen, können wir Deutschen wahrhaften Erfindergeist entwickeln. Da werden Jacken mit Bündeln an Geldscheinen ausgestopft, Geld im Tank des Autos versteckt und noch nicht einmal vor dem Büstenhalter der Frau Halt gemacht. Zu groß sind die Verlockungen, sein Geld unbemerkt auf ein hierzulande nicht registriertes Konto oder Depot einzuzahlen und dem deutschen Fiskus aus dem Weg zu gehen, der von Jahr zu Jahr immer tiefer in die Taschen seiner Bürger greift. Dieser „Transitverkehr“ im Rahmen der Geldanlage im Ausland ist den Zollfahndern schon seit Jahren ein Dorn im Auge. Um daher auch bei legalen Transaktionen die Grenze des Erlaubten nicht zu überschreiten ist es wichtig, über die aktuellen Gesetze und Verordnungen auf dem Laufenden zu sein.
So ist seit dem 15.Juni 2007 eine neue EU-Verordnung wirksam, die an allen ihren Außengrenzen gilt (eine interessante Ausführung zu dieser Verordnung finden interessierte Leser im Lawblog unter „Zoll will alles über Bargeld wissen“). Ziel dieser Verordnung ist es, Geldwäsche und internationalen Terrorismus verstärkt zu bekämpfen. Aber auch unbescholtene Bürger können von den Auswirkungen dieser Verordnung betroffen sein, wenn sie deren Inhalt nicht kennen. So müssen ab sofort Reisende, die in die EU einreisen oder diese verlassen wollen, mitgeführte Barbestände unaufgefordert melden, wenn diese den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. In Deutschland muss diese Meldung in schriftlicher Form angezeigt werden. Wird dies nicht getan und der Bürger mit mehr als 10.000 Euro in Bargeld, Schecks, Aktien oder Inhaberpapieren beim versuchten Grenzübertritt ertappt, drohen Geldbußen von bis zu einer Million Euro. Kann die Herkunft der Mittel nicht nachgewiesen werden oder ergeben sich Indizien für Geldwäsche, so kann der Zoll diese an Ort und Stelle beschlagnahmen. Diese Verordnung gilt allerdings nur an den Außengrenzen der Europäischen Union. Innerhalb der EU besteht weder eine Meldepflicht, noch eine Einschränkung der Höhe von Barmitteln, die mitgeführt werden dürfen. Hier muss auch keine Anmeldung abgegeben werden, sondern alle mitgeführten Barmittel sind bei den stichprobenartig stattfindenden Kontrollen anzugeben.
Alles in allem ist es aber eher unwahrscheinlich, dass sich die deutschen Bundesbürger von einer Verschärfung der Bestimmungen zum Bargeldtransport ins EU-Ausland beeindrucken lassen werden. Zu sehr langt der deutsche Fiskus mittlerweile in ihre Taschen und zu neugierig schaut er auf ihre Konten sowie seit kurzem auch auf ihre Rechner, wie es im Blog „Onlinedurchsuchung maximal invasiv“ sehr anschaulich beschrieben ist.