- Wahrung des Verfahrensschutzes
- Begrenzung der Amtshilfe auf den Einzelfall (keine ,fishing-expeditions“)
- faire Übergangslösungen
- Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen
- Subsidiaritätsprinzip gemäß OECD-Musterabkommen
- Bereitschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen
Die Lockerung des Bankgeheimnisses – Luxemburg, die Schweiz und Österreich geben klein bei
Auf Andorra und Luxemburg folgen drei weitere Steueroasen Europas bei der Lockerung ihres Bankgeheimnisses. Die Schweiz, die vor kurzem noch fast am Durchdrehen war wegen der Weitergabe der UBS-Kundendaten an die Steuerbehörden der USA, hat nun auch klein beigegeben, wohl aus Angst vor der Isolation bei einer zukünftigen Zusammenarbeit der europäischen Länder in wirtschaftlichen und finanziellen Belangen. Und auch Österreich und Luxemburg ziehen mit.
Die Schweiz gab bekannt, dass das Alpenland unter gewissen Bedingungen durchaus bereit sei, Amtshilfe bei Steuerhinterziehungen zu leisten. Hierbei sollen auch die Standards der OECD eingehalten werden, wenn es um die Hilfe des Landes bei Steuerverfahren geht. Dennoch soll es keinen automatischen Austausch von Informationen mit den anderen europäischen Ländern geben. Informationen im Bereich der Steuer werden in Zukunft jedoch in einzelnen und begründeten Anfragen geben. Dies entschied der Schweizer Bundesrat.
Die Schweizer Regierung betont jedoch eines, und dies deshalb hier auch im Wortlaut:
„Für den Bundesrat sind folgende Elemente für seine künftige Amtshilfepolitik in Steuersachen unverzichtbar: