Bis Ende 2008 erworbenes Genussrechtkapital nach Ablauf der Spekulationsfrist auch nach 2009 steuerfrei
Einige geschlossene Immobilienfonds sind auf der Basis von Genussrechtskapital konzipiert und versprechen ihren Anlegern steuerfreie Gewinne, wenn die Fondsanteile bis Ende 2008 erworben und erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist veräußert werden.
Zu diesen Fonds gehört unter anderem die VII. Dubai Fonds KG der Alternative Capital Invest, welche bei einer Laufzeit von drei Jahren mit einer prospektierten steuerfreien Rendite von 12 Prozent pro Jahr wirbt.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) Rechtssicherheit in diese Fondskonstruktion gebracht und entschieden, dass für alle vor 2009 gezeichneten Anteile an solchem Genussrechtskapital gilt, dass die nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinne nicht versteuert werden müssen.
Damit ordnet der BFH die erzielten Gewinne der nicht steuerbaren Vermögensebene des Anlegers zu, wobei das Genussrechtsverhältnis von der Finanzverwaltung auch nicht in eine stille Gesellschaft umgedeutet werden darf.
In den Augen des BFH verfolgen Anleger und Fondsgesellschaft mit der Überlassung des Kapitals keine gemeinsamen Zwecke, sondern vertreten jeweils ihre eigenen Interessen. Daher dürfen die erzielten Gewinne der Anleger durch die Finanzbehörden auch nicht in steuerpflichtige Einnahmen aus einer stillen Gesellschaft umgedeutet werden.
Für Anleger der VII. Dubai Fonds KG und solche, die es noch werden wollen, bedeutet dies, dass sie die prospektierten 12 Prozent Rendite pro Jahr bei drei Jahren Laufzeit steuerfrei vereinnahmen dürfen, so sie ihre Anteile länger als zwölf Monate halten.
Nicht zuletzt aufgrund dieser steuerlich sehr vorteilhaften Konstruktion herrscht momentan reges Interesse an besagtem Fonds, den Anleger zum Beispiel auf der folgenden Seite zeichnen können:
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