In diesem Jahr gibt es keine Vorabpauschale und somit auch keine Steuer auf zu erwartende ETF- und Fondserträge im Voraus. Der Grund ist der Basiszins, der im Januar 2021 erstmalig negativ war. Damit wäre auch die Vorabpauschale negativ. Das ist laut Definition aber nicht möglich. Somit kann sie auch nicht als Berechnungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen werden, die dann im Januar 2022 vorab zu zahlen gewesen wäre.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- keine Vorabpauschale für 2022
- keine Besteuerung auf zu erwartende ETF- und Fondserträge
- Grund ist ein negativer Basiszins im Januar 2021
Ungewollte Steuerstundung verhindern
Am 1. Januar 2018 trat das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Es soll die Besteuerung von ETFs und Fonds vereinheitlichen und vereinfachen, indem in- und ausländische ETFs und Fonds gleichbehandelt werden. Ein Ziel ist es, die ungewollte Stundung von Steuern aus thesaurierende ETFs zu verhindern. Vor der Gesetzesreform wurden im Jahresverlauf anfallende Ausschüttungen wie Dividenden zum Kauf neuer Anteile verwendet und die theoretisch darauf anfallenden Steuern wurden erst beim Verkauf der Wertpapiere fällig. Um diese für das Finanzamt ungünstige Vorgehensweise zu verbessern, hat der Gesetzgeber die Vorabpauschale eingeführt.
Berechnung der Besteuerung
Diese Vorabpauschale wird jedes Jahr im Januar von den Depotbanken berechnet und dient dann als Berechnungsgrundlage für die Besteuerung. Konkret wird zuerst der Basisertrag anhand des Wertes der ETF-Anteile am 1. Januar eines Jahres ermittelt. Gibt es keine Ausschüttungen ist die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag. Um die Steuer für die Vorabpauschale zu bestimmen, wird diese mit dem Basiszins (wird von der Deutschen Bundesbank berechnet) und einem Faktor (hier: 0,7) multipliziert, der von der Höhe der Teilfreistellung (hier 30 Prozent) abhängig ist. Hier ein Rechenbeispiel:
- Wert der ETF-Anteile am 01.01.2020 = 20.000 Euro
- Ausschüttungen = 0 Euro
- Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag = 26,375 Prozent
- Basiszins 2020 = 0,07 Prozent = 0,0007
- Teilfreistellung = 30 Prozent im Beispiel
- Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen
- Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins (0,07) x 70 Prozent (0,7)
Basisertrag | = 20.000 Euro x 0,0007 x 0,7 = 9,80 Euro |
Vorabpauschale | = 9,80 Euro – 0 Euro = 9,80 Euro |
Daraus ergibt sich folgende Besteuerung: | |
Besteuerung der Ausschüttung | = 0 Euro x 0,7 (100% – 30%) x 26,375% = 0 Euro |
Besteuerung der Vorabpauschale | = 9,80 Euro x 0,7 (100% – 30%) x 26,375% = 1,81 Euro |
Steuerlast insg. | = 0 Euro + 1,81 Euro = 1,81 Euro |
Wichtig!: Bei ausschüttenden ETFs und Fonds liegt die Vorabpauschale in der Regel bei Null, da die Ausschüttungen im Normalfall höher sind als der Basisertrag.
In den vergangenen Jahren gab es folgende Zinssätze und Besteuerungen:
Jahr | Zinssatz | Jahr der Besteuerung | Vorabpauschale auf 10.000 Euro | Besteuerung |
2018 | 0,87% | 2019 | 60,9 € | 11,24 € |
2019 | 0,52% | 2020 | 36,4 € | 6,72 € |
2020 | 0,07% | 2021 | 4,90 € | 0,90 € |
2021 | -0,45% | 2022 | nicht möglich | nicht möglich |
2022 | -0,05% | 2023 | nicht möglich | nicht möglich |
Stand: 10.02.2022 |
Freistellungauftrag beachten
In Deutschland kann man sich als Einzelperson bis zu einer Freigrenze von 801 Euro oder als Lebensgemeinschaft bis 1.602 Euro von sämtlichen Steuern auf Kapitalerträge befreien lassen. Hierzu muss man bei seiner Depotbank lediglich einen Freistellungsauftrag stellen. Erträge, die über den Freigrenzen liegen, müssen versteuert werden. In Bezug auf die Besteuerung der Vorabpauschale heißt das, dass die im selben Jahr vor dem Verkauf der Wertpapiere gezahlten Steuern mit der nun fälligen Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag (und ggfs. Kirchensteuer) verrechnet werden. Ist der Freibetrag nicht ausgeschöpft, erhält man die vorab gezahlten Steuern zurück und muss auch keine Abgeltungssteuer zahlen.
Weiterführende Links:
justETF – ETF und Steuern: das Investmentsteuergesetz
Stiftung Warentest – Keine Vorabpauschale für 2021