Manche Steuersünder holt irgendwann das schlechte Gewissen ein, so dass sie über eine Selbstanzeige bei ihrem zuständigen Finanzamt nachdenken. Das ist sehr gut und trotzdem sollte man dabei einige Dinge beachten.
Sich selbst anzeigen sollte man, bevor ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren durch die Finanzbeamten eingeleitet wurde. Das ist im Prinzip das A und O der Vorgehensweise. Wissen die Beamten bereits vom anzuzeigenden Sachverhalt und haben ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.
Manchmal kann es sich bei Steuersündern auch um ein Versehen handeln. Wenn man dies den Beamten beweisen kann, sind diese bereit, das Verfahren gegen ein kleines Bußgeld einzustellen.
Ist natürlich zu erkennen, dass man dies vorsätzlich tut oder getan hat, dann gibt es keinen Weg, aus dem Verfahren wieder herauszukommen.
Vorgehensweise bei der Selbstanzeige
Die Selbstanzeige sendet man schriftlich seinem zuständigen Finanzamt und spricht dort persönlich vor. Von diesem Gespräch wird ein Protokoll angefertigt.
Nur die Personen, die dann wirklich alle Details angeben, alle Einkünfte, alle Veranlagungszeiträume etc. offenlegen und diese sehr akribisch belegen können, werden vom Fiskus akzeptiert und bleiben straffrei. Bei allen anderen wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das heißt, wenn man sich selbst anzeigen möchte, sollte man auf jeden Fall den Nachweis dafür haben, dass man Steuern hinterzogen hat.
Empfehlen kann man immer bei einer solchen Anzeige, einen Steuerberater oder einen Steuerfachanwalt einzuschalten. Personen, die alle Nachweise einst vernichtet haben, benötigen besondere Unterstützung durch Fachanwälte.
Auch hier zählt: Schweigen ist Gold, denn viele Angehörige oder Freunde haben einen Sünder schon öfter vorher angezeigt. Sünder sollten dem Fiskus auch nie erklären, warum die Steuererklärungen falsch ausgefüllt wurden, das zählt nicht. Noch schlimmer ist, wenn es raus käme, dass diese absichtlich falsch ausgefüllt wurden.
Ist die Selbstanzeige erfolgreich gewesen, müssen die hinterzogenen Steuern termingerecht mit sechs Prozent Zuschlag pro Jahr an das Finanzamt überwiesen werden. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern beträgt im Übrigen zehn Jahre.
Falls die Selbstanzeige zu spät eingeht und jemand anders schneller war, wird ein Strafverfahren eröffnet. Die Strafverfolgungsfrist dauert fünf Jahre an, wobei die Frist ab 2009 auf zehn Jahre erhöht werden soll.
Schwarzgeld, welches inzwischen im Ausland lagert, muss nach einer Selbstanzeige nicht ins eigene Land zurückgebracht werden. Das Finanzamt prüft nur nach, ob die Erträge bei jeder Folgesteuererklärung korrekt angegeben worden sind.
Fazit
Es wird wohl immer schwerer, Steuern zu hinterziehen, denn die Gruppe der Steuerfahnder wird größer und professioneller.
Wer vor Jahren mal einige Steuern hinterzogen und nun ein schlechtes Gewissen hat, sollte im Bekanntenkreis schweigen, dies höchstens dem Steuerberater oder seinem Anwalt erzählen, und das Finanzamt informieren. Wenn er in seinem Fall der Erste ist, muss er lediglich die Steuer zuzüglich sechs Prozent Strafzinsen pro Jahr nachzahlen.
Am besten ist jedoch, ein Bürger zu sein, der ein gutes Gewissen hat und sich an die Gesetze des eigenen Staates hält. Dann kann er in Ruhe und Frieden sein Leben führen.