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Abgeltungssteuer bei der Riester-Rente

Erträge aus Riester-Renten werden auch ab 2009 mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, dabei spielt es keine Rolle, ob mit einer Versicherung, einem Banksparplan oder mit einem Fondsparplan Geld angespart wurde. Dafür lassen sich die eingezahlten Beträge bis zur Obergrenze von vier Prozent des Bruttojahreseinkommens, höchstens jedoch 2.100 Euro pro Jahr, von der Steuer absetzen.

Wichtig ist dabei, dass nur der Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird, und bei Fondssparplänen sogar nur zur Hälfte, da auch bei Riester-Fondssparplänen das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, wie es bei Lebensversicherungen der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag mindestens seit zwölf Jahren gelaufen und der Sparer zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 60 Jahre alt ist.

Da selbst beim Spitzensteuersatz von derzeit 45 Prozent (Reichensteuer) die Hälfte nur 22,5 Prozent beträgt, ist selbst für Spitzenverdiener die Besteuerung über das Halbeinkünfteverfahren günstiger, als der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Interessant ist dies vor allem für langfristig orientierte Sparer, denn auch ungeförderte Riester-Fondssparpläne, etwa von Selbstständigen oder Freiberuflern, werden in der Auszahlungsphase nach dieser Regelung versteuert. Bei ihnen ist dann sogar die Entnahme des gesamten angesparten Kapitals auf einen Schlag möglich, was bei geförderten Riester-Fondssparplänen nicht gestattet ist.

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