Lohnt sich ein Investmentfonds nicht mehr, kann dieser jederzeit durch die Gesellschaft geschlossen oder mit einem anderen Fonds zusammengelegt werden. Nachfolgend möchten wir kurz auf die die steuerliche Behandlung der Kursgewinne bei Fondsschließung bzw. Fusion informieren:
Besteuerung von Fonds bei Schließung
Wurden die Fondsanteile vor 2009 gekauft und über die Spekulationsfrist hinaus, also mehr als ein Jahr gehalten, sind alle Kursgewinne steuerfrei.
Wurden die Fondsanteile noch im Jahr 2008 gekauft und innerhalb von zwölf Monaten im Jahr 2009 wieder verkauft, wird der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz belegt, sofern der Veräußerungsgewinn im Verkaufsjahr den Freibetrag von 599 Euro überschritten hat.
Aufgrund des Wegfalls der Spekulationsfrist werden alle Gewinne aus Fondkäufen nach 2009 unabhängig von der Haltedauer mit 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer) besteuert. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der persönliche Steuersatz unter den 25 % liegt bzw. der Sparerpauschbetrag von 801 Euro noch nicht ausgeschöpft wurde.
Besteuerung von Fonds bei Fusion
Da bei einer Fondsfusion die neuen Anteile in die Rechtsposition der alten Anteile eintreten, stellt diese steuerlich keinen Neukauf dar. Ob und wie viel Steuern abgeführt werden müssen, hängt daher maßgeblich vom zukünftigen Verkaufszeitpunkt und von der Haltedauer des Anlegers ab (s. Fondsschließung).