In der Schweiz erheben die Finanzbehörden eine Quellensteuer in Höhe von 35 Prozent. Theoretisch müssten deutsche Anleger dann noch einmal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abführen. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz können deutsche Anleger die schweizerischen Steuern aber wieder zurückfordern. Leider ist dies nicht ganz so unkompliziert wie in Norwegen oder Italien, sondern erfordert mehrere Schritte.
Antrag auf Erstattung der Quellensteuer aller drei Jahre
Die schweizerische Quellensteuer muss nicht jedes Jahr zurückgefordert werden. Der Antrag muss alle drei Jahre gestellt werden und schließt dann auch die beiden vorangegangenen Jahre ein.
Ablauf des Antrags
- Das Bundeszentralamt für Steuern hält die notwendigen Informationen zur Rückerstattung für Steuern auf Zinsen und Dividenden zum Download bereit.
- Das PDF verfügt über einen Link, der zur schweizerischen Finanzbehörde auf das notwendige Formular 85 verweist.
- Auf der Homepage der schweizerischen Behörde steht der Snapshot Viewer zum Download bereit, der zum Ausfüllen des Formulars am Bildschirm notwendig ist. Alternativ kann man das Formular auch postalisch anfordern.
- Das Formular muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden.
- Das örtliche Wohnsitzfinanzamt bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Eine Ausfertigung verbleibt beim deutschen Finanzamt, die zweite Ausfertigung muss in die Schweiz, an die Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eiger Straße 65, 3003 Bern, Schweiz, geschickt werden.
- Dem Formular sind alle notwendigen Unterlagen, auch der sogenannte Tax Voucher, beizulegen.
Es ist üblich, dass die schweizerische Behörde eine Bearbeitungsgebühr einbehält. Die Steuergutschrift erfolgt in Schweizer Franken. Die Dauer für die Gutschrift beträgt zwischen zwei Wochen und sechs Monaten.