Von Jahr zu Jahr nimmt die Anzahl der Möglichkeiten, mit denen Anleger auf legale Art und Weise steuern sparen können, ab. Dennoch gibt es auch heutzutage noch eine Reihe von Möglichkeiten, steuerfreie Erträge zu erzielen bzw. Steuern zu sparen.
Einige dieser Anlageformen wollen wir Ihnen nachfolgend genauer vorstellen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Situation
Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 fiel die bis dahin gern genutzte Möglichkeit der Erzielung steuerfreier Kursgewinne bei Aktien und Fonds weg, da diese nun pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer besteuert und diese Steuern direkt von den depot- bzw. kontoführenden Banken an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.
Dadurch fällt die bisher am häufigsten genutzte Anlageform mit der sich steuerfreie Gewinne erzielen ließen, weg, was Investoren zur Suche nach Alternativen verleitet.
Geschlossene Fonds als Möglichkeit zum Steuern sparen
Auch wenn der Gesetzgeber bei geschlossenen Fonds schon einige Steuersparmodelle ausgehebelt hat, lassen sich mit den richtigen Produkten nach wie vor Steuerspareffekte erzielen bzw. Steuerzahlungen in spätere Perioden verschieben. Besonders Schiffsfonds und Private-Equity-Fonds sind dabei von Interesse.
Schiffsfonds können ihre Gewinne anhand der so genannten Tonnagesteuer versteuern, woraus sich ein nahezu identischer Vor- und Nachsteuergewinn ergibt. Die Tonnagesteuer berechnet sich nämlich nicht nach der Höhe des angefallenen Gewinns, sondern nach dem Ladegewicht (der so genannten Nettoraumzahl) des Schiffes. In der Praxis führt die Tonnagesteuer zu einer Steuerlast von etwa zwei Prozent, also zu einem steuerfreien Ertragsanteil von 98 Prozent.
Bei Private-Equity-Fonds kommt es den Anlegern zu Gute, dass diese in meist noch junge Unternehmen investieren, welche bisher in der Verlustzone operieren. Die anfallenden Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden und führen dahingegen zu einer Steuerersparnis, dass sie mit späteren Gewinnen verrechnet werden können.
Immobilien-Direktanlage als Möglichkeit zum Steuern sparen
Immobilien gelten seit jeher als klassisches Steuersparmodell. Dabei kann der Anleger zwischen dem direkten Erwerbe eines Objektes oder der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wählen.
Wer sich für eine Immobilien-Direktanlage entscheidet, um damit Steuern zu sparen, sollte die Immobilie vermieten oder verpachten. Während man bei einer selbstgenutzten Immobilie zum Beispiel die staatlichen Zulagen und Steuervorteile der so genannten Eigenheimrente in Anspruch nehmen kann, bieten sich bei Vermietung und Verpachtung wesentlich umfangreichere Möglichkeiten, Steuern zu sparen.
So können etwa die Schuldzinsen aus der Immobilienfinanzierung steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden und auch die Abschreibung der Immobilie selbst wirkt sich steuermindernd aus. Auch bei der Vermietung an Verwandte kann man als Eigentümer einer Immobilie Steuern sparen. Da Verwandte nur etwa 75 Prozent der ortsüblichen Miete entrichten müssen, fallen die Einnahmen des Vermieters geringer und sein steuermindernder Verlust damit größer aus.
Über die Möglichkeiten, die sich durch eine Direktinvestition in eine Immobilie bieten, sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen. Einfach das nachfolgende Formular ausfüllen und eine kostenlose und unverbindliche Beratung anfordern:
Geldanlage im Ausland
Wer Steuern sparen will, sollte auf jeden Fall auch einen Blick auf ausländische Angebote etwa im Bereich geschlossener Fonds werfen. Wichtig ist, dass das Land, in welchem direkt oder indirekt investiert wird, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart hat. In diesem Fall müssen die Erträge des Anlegers nur im Ausland zu den dort meist niedrigeren Steuersätzen versteuert werden bzw. es können dort existierende Freibeträge zusätzlich zum hierzulande geltenden Steuerfreibetrag genutzt werden.
Ein Beispiel für eine derartige Steuern sparende Geldanlage im Ausland sind Immobilienfonds, welche außerhalb der EU investieren. Zu den im Zielland meist geltenden Freibeträgen kommt erleichternd hinzu, dass die Erträge bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens nur im Ausland versteuert werden müssen und dann hierzulande entweder gänzlich steuerfrei sind bzw. nur noch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also nur zu einer sehr geringen Nachbelastung mit inländischen Steuern führen.