Auch für Zinserträge bringt die Abgeltungssteuer ab 2009 Veränderungen mit sich und im Gegensatz zu Dividenden und Kursgewinnen sind diese Änderungen sogar positiver Natur. So müssen Zinserträge ab 2009nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, sondern unterlegen der Abgeltungssteuer.
Anstelle des Spitzensteuersatzes von 45 Prozent (inkl. Reichensteuer) werden dann nur noch 25 Prozent Steuern fällig (beides zuzüglich 5,50 Prozent Solidaritätszuschlag).
Wer einen niedrigeren Steuersatz hat, muss zwar auch erst einmal besagte 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag abführen lassen, kann sich die zuviel gezahlten Steuern dann aber im Rahmen seiner Jahressteuererklärung zurückholen.
Da sich die Unterschiede in der bis Ende 2008 gültigen Besteuerung von Zinserträgen oberhalb des Sparerfreibetrages mit dem persönlichen Steuersatz und der ab 2009 geltenden Besteuerung durch die Abgeltungssteuer in Höhe von 26,38 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) am besten anhand eines Beispieles darstellen lassen, haben wir nachfolgend ein solches für Sie aufbereitet:
Inhaltsverzeichnis
Besteuerung von Zinserträgen
Beispiel:
Ein Sparer erzielt innerhalb eines Jahres 4.000 Euro Zinserträge. Den Banken liegen entsprechende Freistellungsaufträge vor, mit denen der gesamte Freibetrag von 801 Euro ausgenutzt wird. Sein Steuersatz beträgt 35 Prozent. Nachfolgend stellen wir Ihnen die steuerliche Situation bis Ende 2008 und ab 2009 dar.
Steuerliche Behandlung bis Ende 2008
Die Zinserträge oberhalb des Sparerfreibetrages von 801 Euro pro Person werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, wobei die konto- oder depotführende Bank sofort 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag abführt und die Differenz zum persönlichen Einkommenssteuersatz in der Jahressteuererklärung entweder nachgezahlt oder bei einem Einkommenssteuersatz von unter 30 Prozent zurückgefordert werden kann.
Steuerliche Behandlung ab 2009
Die Zinserträge oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro pro Person werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag versehen und direkt von der konto- oder depotführenden Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Hat der Anleger einen persönlichen Steuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes, kann er die zuviel entrichteten Steuern im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurückfordern.
Alle Angaben in Euro.
Steuerliche Behandlung bis Ende 2008 | Steuerliche Behandlung ab 2009 | ||
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1. Beim konto-/depotführenden Kreditinstitut | |||
Zinsen | 4.000,00 | Zinsen | 4.000,00 |
davon steuerfrei (Sparerfreibetrag) | 801,00 | davon steuerfrei (Sparerpauschbetrag) | 801,00 |
noch steuerpflichtig | 3.199,00 | noch steuerpflichtig | 3.199,00 |
– 30,00 Prozent Zinsabschlagssteuer | 960,00 | – 25,00 Prozent Abgeltungssteuer | 799,75 |
– 5,50 Prozent Solidaritätszuschlag | 52,80 | – 5,50 Prozent Solidaritätszuschlag | 43,99 |
Auszahlung durch die Bank | 2.186,20 | Auszahlung durch die Bank | 2.355,26 |
Verrechnung in der Steuererklärung | |||
Steuerpflichtige Kapitalertrag | 4.000,00 | keine weiteren Abgaben. Bei persönlichem Steuersatz von weniger als 25 Prozent kann die zuviel abgeführte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden | 0,00 |
– Sparerfreibetrag | 801,00 | ||
= noch Steuerpflichtig | 3.199,00 | ||
darauf fällige Einkommenssteuer (35 Prozent) | 1.119,65 | ||
-bereits gezahlte Steuern | 1.012,80 | ||
noch zu zahlende Steuern | 106,85 | ||
Zinsertrag nach Steuern | 2.079,35 | Zinsertrag nach Steuern | 2.355,26 |
Vorteil durch die Abgeltungssteuer: | 275,91 |
Wie Sie dem Beispiel entnehmen können, bringt die Abgeltungssteuer für Zinssparer Verbesserungen, wenn deren Einkommenssteuersatz oberhalb des Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag, liegt.
Für Sparer mit einem niedrigeren Steuersatz verändert sich in Summe nichts, da nach Differenzberechnung in der Einkommenssteuererklärung auch ab 2009 die Gesamtbesteuerung der Zinserträge auf den persönlichen Steuersatz begrenzt ist.