Bei britischen Lebensversicherungen und luxemburgischen Lebensversicherungsmänteln wird das gleiche System angewandt wie bei den Kapitallebensversicherungen.
Abgeltungssteuer müssen diejenigen zahlen, die ihren Vertrag nicht mindestens zwölf Jahre laufen lassen oder die bei der Auszahlung jünger als 60 Jahre sind.
Bei allen anderen wird der Erlösanteil nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, was – wie bereits bei den Ausführungen zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen erwähnt – eine niedrigere Belastung darstellt, als der Abgeltungssteuersatz von pauschalen 25 Prozent.
Ausgehend vom derzeitigen Spitzensteuersatz von 42 Prozent (45 Prozent bei Anwendung der Reichensteuer) würde die hälftige Besteuerung des Ertragsanteils eine maximale Belastung von 21 Prozent (22,5 Prozent bei Anwendung der Reichensteuer) bedeuten, was fast 20 Prozent unterhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt.