Verluste aus wertlos verfallenen Optionen mindern Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verluste aus dem wertlosen Verfall von Optionen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Damit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen vom 12.01.2016 (Az.: IX R 48/14, IX R 49/14 sowie IX R 50/14) gegen die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen gestellt, der die Anschaffungskosten für verfallene Optionen für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig hält (BMF-Schreiben v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und v. 27.3.2013, BStBl I 2013, 403).
In den streitigen Sachverhalten hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurse der Papiere entwickelten sich allerdings entgegen den Erwartungen der Anleger. Die Optionen „liefen aus dem Geld“ und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots ausgebucht werden. Die Anleger machten den Wertverlust der Kaufoptionen als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung (Anlage KAP) geltend. Bisher mussten die Finanzämter Verluste nur anerkennen, wenn die Optionen verkauft wurden, nicht aber wenn sie verfallen sind. Der Bundesfinanzhof erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an.
Als Begründung führen die höchsten Finanzrichter die Änderung des Gesetzeswortlauts seit Einführung der Abgeltungssteuer an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Zudem ist unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Differenzbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als eine Einheit, so dass die Steuerpflichtigen „den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen“ dürfen.
Quelle: Pressemitteilung BFH Nr. 21 vom 02.03.2016