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Steuerfreie Gewinne
Steuerfrei sind Gewinne aus dem Kauf von Wertpapieren, die bereits vor 2009 erworben wurden. Sie müssen in der Anlage KAP der Steuererklärung nicht benannt werden. Wurden die Wertpapiere jedoch vor Ablauf der Jahresfrist veräußert, so sind diese Gewinne zu versteuern und müssen in der Anlage SO benannt werden.
Offene Kirchensteuer
Wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bereits von der Bank abgeführt, kann womöglich die Kirchensteuer noch offen sein. In diesem Fall ist es ausreichend, die Steuerbescheinigung der Bank einzureichen. In die Steuererklärung wird in Zeile 49 die Jahressumme der gezahlten Abgeltungssteuer eingetragen. Der Solidaritätszuschlag wird in die darunter liegende Zeile 50 eingetragen.
Zu viel abgeführte Abgeltungssteuer
Für den Fall, dass die Bank auf die erzielten Kapitalerträge zu viel Abgeltungsteuer abgeführt hat, kann in der Steuererklärung eine Korrektur erfolgen. Wichtig ist es, die falsche Berechnung zu belegen. In Zeile 7 wird dann links der bereits abgerechnete Steuerwert eingetragen und rechts daneben der richtige Betrag. Die Differenz wird dann erstattet.
Verlustverrechnung von Wertpapiergeschäften
Verluste bei Wertpapieranlagen können nicht von der Steuer abgezogen werden. Sie mit den Gewinnen zu verrechnen ist aber sehr gut möglich. Dadurch verringert sich der Gewinn insgesamt und nur für diesen Betrag wird dann die Abgeltungssteuer berechnet.