Inhaltsverzeichnis
- Steuern auf Investmentfonds ab 2018 – was Anleger wissen müssen
- Nur Fonds mit Erträgen aus Deutschland betroffen
- Keine Doppelbesteuerung für Anleger
- Die zehn wichtigsten Fragen im Überblick
- Was ist mit der 10-Jahresfrist bei offenen Immobilienfonds?
- Ändert sich die Zwischengewinnbesteuerung bei Fonds?
- Kommt es faktisch zu einer Steuererhöhung?
- Wie wirkt sich die Besteuerung aus?
- Was bedeutet die unterschiedliche Teilfreistellung bei offenen Immobilienfonds?
- Was passiert, wenn ich Anteile mit Verlust verkaufe?
- Können weitere Werbungskosten geltend gemacht werden?
- Was passiert bei einer Depotführung in Luxemburg?
- Wie liegt der Sachverhalt bei thesaurierenden Fonds?
- Wie verhält es sich bei Fondspolicen, Riester und vL-Verträgen?
Steuern auf Investmentfonds ab 2018 – was Anleger wissen müssen
Bisher galt für Investmentfonds eine Art Steuerfreiheit, für die Erträge, welche der Fonds generierte, aber noch nicht an die Anteilseigner ausschüttete. Die Besteuerung von Publikumsfonds erfolgte erst beim Anleger. Dies war entweder der Fall bei Ausschüttung von Erträgen oder bei Verkauf der Fondsanteile. Bekanntermaßen zog die Bank sofort 25 Prozent Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. War der Anteilseigner kirchensteuerpflichtig, wurde auch die Kirchensteuer einbehalten und an die zuständigen Finanzbehörden abgeführt. Ab 1. Januar 2018 gibt es eine einschneidende Änderung.
Nur Fonds mit Erträgen aus Deutschland betroffen
Was genau bedeutet für Sie die Neuregelung? Ziel ist es, deutsche und ausländische Investmentfonds künftig gleich zu behandeln. Verkaufte ein Fondsmanager Aktien aus dem Fonds mit Gewinn, fiel auf den Gewinn in diesem Moment keine Steuer an. Diese behielt der Fiskus mit der jährlichen Ausschüttung an den Anteilsinhaber ein. Ab 2018 müssen die Fondsgesellschaften jedoch eine Steuer in Höhe von 15 Prozent auf
- Dividendenerträge
- Mieterträge
- Gewinne aus Immobilienverkäufen
entrichten. Betroffen sind jedoch nur die Erträge, welche aus Deutschland resultieren. Mit der Eingrenzung der steuerpflichtigen Erträge wird deutlich, welche Fonds davon betroffen sind:
- Aktienfonds
- Mischfonds mit einer Aktienquote von mehr als 25 Prozent
- Offene Immobilienfonds
Keine Doppelbesteuerung für Anleger
Rentenfonds und Geldmarktfonds fallen nicht unter die Neuregelung. Für Sie als Anleger ändert sich jedoch erfreulicherweise kaum etwas bis nichts. Im Gegenzug für die Besteuerung der Erträge im Fonds erhalten Sie einen Ausgleich auf die Abgeltungssteuer, die Teilfreistellung. Die Teilfreistellung gliedert sich je nach Ertragsart wie folgt:
Fondssparte | Teilfreistellung auf Erträge |
---|---|
Aktienfonds | 30 Prozent |
Mischfonds mit mehr als 25% Aktienanteil | 15 Prozent |
Offene Immobilienfonds | 60 Prozent |
Offene Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland | 80 Prozent |
Der Bestandsschutz für Fondsanteile, welche vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, entfällt im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung. Im Gegenzug dafür erhalten Sie einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro auf Veräußerungsgewinne für diese Fondsanteile eingeräumt. Es ist also ratsam, vor 2009 erworbene Fonds nicht zu verkaufen, sondern im Depot zu halten. Andernfalls würden Sie Teile des Freibetrages verlieren.
Die zehn wichtigsten Fragen im Überblick
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Steuernovelle für die Besteuerung von Publikumsfonds zusammengestellt.
Was ist mit der 10-Jahresfrist bei offenen Immobilienfonds?
Diese Frist entfällt. Offene Immobilienfonds müssen künftig auf die Erträge aus dem Verkauf einer Immobilie Körperschaftssteuer entrichten. Wurde die Immobilie vor 2018 gekauft und befand sich mehr als zehn Jahre im Portfolio, gilt nur die Wertsteigerung ab dem 1.1.2018 als Besteuerungsgrundlage. Dies gilt auch, wenn die Immobilie nach dem 1.1.2008 erworben und sich zum Zeitpunkt der Verkaufs länger als zehn Jahre im Bestand befand.
Ändert sich die Zwischengewinnbesteuerung bei Fonds?
Die Zwischengewinnbesteuerung entfällt komplett.
Kommt es faktisch zu einer Steuererhöhung?
Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V., kurz BVI, weist darauf hin, dass es durch die Teilfreistellung nicht zu einer höheren Steuerbelastung kommt. Lediglich für Sparer, die einen Freistellungsauftrag vorlegen und damit nicht von der Teilfreistellung profitieren, kommt eine Mehrbelastung von rund drei Euro im Jahr zum Tragen.
Wie wirkt sich die Besteuerung aus?
Dazu ein Rechenbeispiel: Ein Aktienfonds schüttet 1.000 Euro aus. Die Teilfreistellung beläuft sich bei einem reinen Aktienfonds auf 30 Prozent. Folglich sind 300 Euro steuerfrei, die Abgeltungssteuer wird nur auf 700 Euro berechnet.
Was bedeutet die unterschiedliche Teilfreistellung bei offenen Immobilienfonds?
Investieren offene Immobilienfonds in Deutschland, beträgt die Teilfreistellung 60 Prozent. Liegt der Schwerpunkt der Investments im Ausland, erhöht sich der Freibetrag auf 80 Prozent. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Fonds mit mindestens 51 Prozent im Ausland oder in Auslandsimmobiliengesellschaften investiert ist.
Was passiert, wenn ich Anteile mit Verlust verkaufe?
Die Verluste können auf Gewinne angerechnet werden. Dies gilt allerdings nicht für Anteile, die Sie vor 2009 erworben haben. Ein Verlustvortrag ist auch weiterhin möglich.
Können weitere Werbungskosten geltend gemacht werden?
Werden die Fondsanteile in inländischen Depots verwahrt, werden bei Verkauf automatisch die mit Kauf und Verkauf anfallenden Kosten auf den Gewinn angerechnet.
Was passiert bei einer Depotführung in Luxemburg?
Ausländische depotführende Stellen leiten keine Steuern weiter. Es ist Sache des Anlegers, die entsprechenden Angaben in seiner Steuererklärung zu machen.
Wie liegt der Sachverhalt bei thesaurierenden Fonds?
Um sicherzustellen, dass Anleger auch bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds im Jahr der Ertragsreinvestition besteuert werden, greift die sogenannte Vorabpauschale. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung des künftigen Veräußerungsgewinns bei Verkauf der Anteile.
Wie verhält es sich bei Fondspolicen, Riester und vL-Verträgen?
Bei der staatlich geförderten Altersvorsorge in Form von Riester- und Rürup-Renten ändert sich nichts. VL-Sparer, die ihre vermögenswirksamen Leistungen in Fonds anlegen, werden genauso besteuert, wie alle anderen Anteilsinhaber auch.
Für Fondsanteile, welche im Rahmen von Fondspolicen erworben werden, gilt die gleiche Besteuerungsgrundlage, wie für Fondsanteile ohne Versicherungsmantel. Die Kompensation für die steuerliche Belastung der Anteile sieht vor, dass 15 Prozent der Erträge einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung steuerfrei sind.